Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischimportverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 402/1994Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei der Einfuhr von Fleisch – ausgenommen Geflügel und Wild – ist neben der Einfuhrbewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz gemäß der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1985, BGBl. Nr. 390, ein Zeugnis eines staatlich bestellten Tierarztes des Herkunftslandes vorzulegen, in welchem bescheinigt wird, daß das FleischBei der Einfuhr von Fleisch – ausgenommen Geflügel und Wild – ist neben der Einfuhrbewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz gemäß der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 390, ein Zeugnis eines staatlich bestellten Tierarztes des Herkunftslandes vorzulegen, in welchem bescheinigt wird, daß das Fleisch
aus einem zugelassenen Betrieb oder Kühlhaus (§ 4) stammt undaus einem zugelassenen Betrieb oder Kühlhaus (Paragraph 4,) stammt und
der amtlichen Fleischuntersuchung unterzogen und für tauglich (§ 29 des Fleischuntersuchungsgesetzes) erklärt worden ist.der amtlichen Fleischuntersuchung unterzogen und für tauglich (Paragraph 29, des Fleischuntersuchungsgesetzes) erklärt worden ist.
(2)Absatz 2,Bei der Einfuhr von Fleisch von Geflügel und Wild ist neben der allenfalls erforderlichen Bewilligung nach Abs. 1 ein Zeugnis eines staatlich bestellten Tierarztes des Herkunftslandes vorzulegen, in welchem bescheinigt wird, daß das Fleisch für den menschlichen Genuß geeignet ist.Bei der Einfuhr von Fleisch von Geflügel und Wild ist neben der allenfalls erforderlichen Bewilligung nach Absatz eins, ein Zeugnis eines staatlich bestellten Tierarztes des Herkunftslandes vorzulegen, in welchem bescheinigt wird, daß das Fleisch für den menschlichen Genuß geeignet ist.
Schlagworte
Einfuhrverordnung, BGBl. Nr. 390/1985
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12133923
Alte Dokumentnummer
N8198513446L