Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.10.1985 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 389/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.10.198530.06.1994 BGBl. Nr. 389/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 402/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischimportverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 389/1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 402/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Aus dem Ausland eingeführtes tiefgekühltes Fleisch darf nur in ein öffentliches Kühlhaus zur Untersuchung gebracht werden.
  2. Absatz 2,Ein Kühlhaus darf Fleisch (Absatz eins,) nur dann übernehmen, wenn es folgende Bedingungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Die Einlagerung von Fleisch wird jedermann gegen Entgelt gestattet;
    2. Ziffer 2
      das Kühlhaus verfügt über eine Lagerstandsführung;
    3. Ziffer 3
      über den Wareneingang und Warenausgang werden Aufzeichnungen geführt;
    4. Ziffer 4
      der Betreiber des Kühlhauses ist bereit, die Untersuchung des aus dem Ausland in sein Kühlhaus eingeführten Fleisches durch den Amtstierarzt daselbst vornehmen zu lassen und alle amtlichen Verfügungen hierüber zu befolgen;
    5. Ziffer 5
      das eingeführte Fleisch ist zumindest für die Dauer der Untersuchung bis zu dessen Freigabe durch den Amtstierarzt oder im Falle der Beanstandung des Fleisches bis zur Außerlandesbringung oder zur unschädlichen Beseitigung des Fleisches einzulagern;
    6. Ziffer 6
      eine ständige Beaufsichtigung durch den Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde ist gewährleistet;
    7. Ziffer 7
      es muß ein vom übrigen Kühlhaus getrennter Kühlraum oder Tiefkühlraum vorhanden sein, der die Lagerung einer Sendung bis zu 25 Tonnen Gewicht ermöglicht;
    8. Ziffer 8
      es muß ein Untersuchungsraum zur Verfügung stehen, der den Anforderungen nach Paragraph 38, des Fleischuntersuchungsgesetzes entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010475

Dokumentnummer

NOR12133927

Alte Dokumentnummer

N8198513450L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/389/P9/NOR12133927