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Art. 4

Fassungen
ab 08.11.1985 — BGBl. Nr. 415/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute08.11.1985 BGBl. Nr. 415/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1985,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

08.11.1985BGBl. Nr. 415/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 4

Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens auch nähere Vereinbarungen über den Austausch von Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen – insbesondere finanzieller Art – der Aufnahme im Gastland zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10010476

Dokumentnummer

NOR12133780

Alte Dokumentnummer

N8198512921L