Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot von mit gefährlichen Gasfedern ausgestatteten Bürostühlen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 273/2006Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Der Verkauf oder die sonstige Überlassung von Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen, in denen zum Zwecke der Sitzhöhenverstellung Gasfedern eingebaut sind, ist verboten, sofern die Gasfedern nicht auf Grund dampfkesselrechtlicher Vorschriften zur Benützung für diesen Zweck zugelassen sind.
Anmerkung
Zur Benützung von in Stühlen eingebauten Gasfedern siehe die V, BGBl.
Nr. 192/1985.
Schlagworte
Überlassungsverbot
Dokumentnummer
NOR12134018
Alte Dokumentnummer
N8198521981S