Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Düngemittel sind Stoffe, die Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.Paragraph eins, (1) Düngemittel sind Stoffe, die Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.
(2)Absatz 2,Zu den Düngemitteln gehören auch Wirtschaftsdünger. Das sind tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle, Jauche sowie Stroh, Kompost und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und auf welche die Begriffsbestimmung des Abs. 1 zutrifft.Zu den Düngemitteln gehören auch Wirtschaftsdünger. Das sind tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle, Jauche sowie Stroh, Kompost und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und auf welche die Begriffsbestimmung des Absatz eins, zutrifft.
(3)Absatz 3,Bearbeitete Wirtschaftsdünger sind Wirtschaftsdünger (Abs. 2), die durch chemische oder technische Verfahren verändert wurden. Das Verdünnen mit Wasser, das Belüften und das Durchmischen gilt nicht als Bearbeitung.Bearbeitete Wirtschaftsdünger sind Wirtschaftsdünger (Absatz 2,), die durch chemische oder technische Verfahren verändert wurden. Das Verdünnen mit Wasser, das Belüften und das Durchmischen gilt nicht als Bearbeitung.
(4)Absatz 4,Ein Düngemitteltyp umfaßt mineralische Düngemittel, die durch annähernd dieselbe Zusammensetzung an Nährstoffen und sonstigen Bestandteilen sowie annähernd dieselben Formen und Löslichkeiten von Nährstoffen bestimmt sind.
Dokumentnummer
NOR12133947
Alte Dokumentnummer
N8198514588L