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§ 1 DMG

Fassungen
29.11.1985 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 488/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 129.11.198530.09.1994 BGBl. Nr. 488/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.11.1985BGBl. Nr. 488/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Abkürzung

DMG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, (1) Düngemittel sind Stoffe, die Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.

  1. Absatz 2,Zu den Düngemitteln gehören auch Wirtschaftsdünger. Das sind tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle, Jauche sowie Stroh, Kompost und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und auf welche die Begriffsbestimmung des Absatz eins, zutrifft.
  2. Absatz 3,Bearbeitete Wirtschaftsdünger sind Wirtschaftsdünger (Absatz 2,), die durch chemische oder technische Verfahren verändert wurden. Das Verdünnen mit Wasser, das Belüften und das Durchmischen gilt nicht als Bearbeitung.
  3. Absatz 4,Ein Düngemitteltyp umfaßt mineralische Düngemittel, die durch annähernd dieselbe Zusammensetzung an Nährstoffen und sonstigen Bestandteilen sowie annähernd dieselben Formen und Löslichkeiten von Nährstoffen bestimmt sind.

Gesetzesnummer

10010479

Dokumentnummer

NOR12133947

Alte Dokumentnummer

N8198514588L