Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Vorprüfung
§ 10. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Einlangen der Anmeldung oder des Antrages auf Zulassung zu prüfen, ob die Anmeldung oder der Antrag auf Zulassung sowie die Nachweise und Unterlagen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 vollständig und für die Beurteilung ausreichend sind. Offenkundige Mängel sind der Partei unverzüglich mitzuteilen, und es ist ihr die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Anbringens aufzutragen. Paragraph 10, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Einlangen der Anmeldung oder des Antrages auf Zulassung zu prüfen, ob die Anmeldung oder der Antrag auf Zulassung sowie die Nachweise und Unterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 6 vollständig und für die Beurteilung ausreichend sind. Offenkundige Mängel sind der Partei unverzüglich mitzuteilen, und es ist ihr die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Anbringens aufzutragen.
Dokumentnummer
NOR12133956
Alte Dokumentnummer
N8198514597L