Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Anmeldeverfahren
§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zu prüfen, ob die in der Anmeldung gemachten Angaben zutreffen, insbesondere ob das angemeldete Düngemittel einem durch Verordnung gemäß § 7 zugelassenen Düngemitteltyp entspricht. Er hat über die Beschaffenheit des Düngemittels ein Gutachten der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt einzuholen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, fachkundige Personen, andere Anstalten oder sonstige Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.Paragraph 11, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zu prüfen, ob die in der Anmeldung gemachten Angaben zutreffen, insbesondere ob das angemeldete Düngemittel einem durch Verordnung gemäß Paragraph 7, zugelassenen Düngemitteltyp entspricht. Er hat über die Beschaffenheit des Düngemittels ein Gutachten der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt einzuholen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, fachkundige Personen, andere Anstalten oder sonstige Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Entspricht das angemeldete Düngemittel einem durch Verordnung gemäß § 7 zugelassenen Düngemitteltyp und bestehen gegen die übrigen Angaben gemäß § 9 Abs. 2 keine fachlichen Bedenken, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Düngemittel in das Düngemittelregister (§ 17) einzutragen und der Partei die Registernummer binnen drei Monaten nach der Anmeldung schriftlich bekanntzugeben. Andernfalls hat er die Eintragung des Düngemittels in das Düngemittelregister mit Bescheid abzulehnen.Entspricht das angemeldete Düngemittel einem durch Verordnung gemäß Paragraph 7, zugelassenen Düngemitteltyp und bestehen gegen die übrigen Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, keine fachlichen Bedenken, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Düngemittel in das Düngemittelregister (Paragraph 17,) einzutragen und der Partei die Registernummer binnen drei Monaten nach der Anmeldung schriftlich bekanntzugeben. Andernfalls hat er die Eintragung des Düngemittels in das Düngemittelregister mit Bescheid abzulehnen.
Dokumentnummer
NOR12133957
Alte Dokumentnummer
N8198514598L