Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Erlöschen der Wirkung der Anmeldung
§ 12. (1) Die Wirkung der Anmeldung erlischt ein Jahr nachParagraph 12, (1) Die Wirkung der Anmeldung erlischt ein Jahr nach
Änderung einer Verordnung gemäß § 7, wenn dadurch das angemeldete Düngemittel einem zugelassenen Düngemitteltyp nicht mehr entspricht, sofern in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird,Änderung einer Verordnung gemäß Paragraph 7,, wenn dadurch das angemeldete Düngemittel einem zugelassenen Düngemitteltyp nicht mehr entspricht, sofern in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird,
Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung,
Tod der natürlichen Person, Untergang der juristischen Person, Beendigung der Liquidation der Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn keine Liquidation stattfindet, deren Auflösung,
Aufgabe des Sitzes oder Wohnsitzes der Partei im Inland.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 3 kann der Gesamtrechtsnachfolger binnen einem Jahr ab Eintritt des Ereignisses dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft schriftlich mitteilen, daß er in die Rechte und Pflichten seines Rechtsvorgängers nach diesem Bundesgesetz eintritt.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, kann der Gesamtrechtsnachfolger binnen einem Jahr ab Eintritt des Ereignisses dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft schriftlich mitteilen, daß er in die Rechte und Pflichten seines Rechtsvorgängers nach diesem Bundesgesetz eintritt.
Dokumentnummer
NOR12133958
Alte Dokumentnummer
N8198514599L