Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Zulassungsverfahren
§ 13. (1) Düngemittel, die einem durch Verordnung gemäß § 7 zugelassenen Düngemitteltyp nicht entsprechen und die keine unbearbeiteten Wirtschaftsdünger sind, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel bedürfen der Zulassung mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.Paragraph 13, (1) Düngemittel, die einem durch Verordnung gemäß Paragraph 7, zugelassenen Düngemitteltyp nicht entsprechen und die keine unbearbeiteten Wirtschaftsdünger sind, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel bedürfen der Zulassung mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.
(2)Absatz 2,Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sind mit den allenfalls erforderlichen Bedingungen und Auflagen zuzulassen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie bei sachgerechter Anwendung
die Fruchtbarkeit des Bodens,
die Gesundheit von Menschen und Haustieren und
nicht gefährden sowie
geeignet sind,
das Wachstum von Pflanzen hinreichend zu fördern,
die Qualität der gedüngten Pflanzen zu verbessern oder
den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu erhöhen.
(3)Absatz 3,Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind mit den allenfalls erforderlichen Bedingungen und Auflagen zuzulassen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie bei sachgerechter Anwendung
die Fruchtbarkeit des Bodens,
die Gesundheit von Menschen und Haustieren und
nicht gefährden.
(4)Absatz 4,Die Zulassung gemäß Abs. 2 und 3 kann befristet werden, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft oder der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zweckmäßig erscheint.Die Zulassung gemäß Absatz 2 und 3 kann befristet werden, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft oder der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zweckmäßig erscheint.
(5)Absatz 5,Über das Vorliegen der in Abs. 2 und 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt einzuholen. Er hat, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, fachkundige Personen, andere Anstalten oder sonstige Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.Über das Vorliegen der in Absatz 2 und 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt einzuholen. Er hat, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, fachkundige Personen, andere Anstalten oder sonstige Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.
(6)Absatz 6,Über den Antrag auf Zulassung ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen zu entscheiden. Sind zur Entscheidung über den Antrag Labor- oder Glashausversuche erforderlich, beträgt die Entscheidungsfrist ein Jahr, sind jedoch von der Vegetationsperiode abhängige Feldversuche notwendig, so beträgt diese Frist drei Jahre.
(7)Absatz 7,Im Zulassungsbescheid ist die Registernummer anzugeben.
Dokumentnummer
NOR12133959
Alte Dokumentnummer
N8198514600L