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§ 13 DMG

Fassungen
29.11.1985 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 488/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1329.11.198530.09.1994 BGBl. Nr. 488/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

29.11.1985BGBl. Nr. 488/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Abkürzung

DMG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zulassungsverfahren

Paragraph 13, (1) Düngemittel, die einem durch Verordnung gemäß Paragraph 7, zugelassenen Düngemitteltyp nicht entsprechen und die keine unbearbeiteten Wirtschaftsdünger sind, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel bedürfen der Zulassung mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

  1. Absatz 2,Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sind mit den allenfalls erforderlichen Bedingungen und Auflagen zuzulassen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie bei sachgerechter Anwendung
    1. Ziffer eins
      die Fruchtbarkeit des Bodens,
    2. Ziffer 2
      die Gesundheit von Menschen und Haustieren und
    3. Ziffer 3
      den Naturhaushalt
    nicht gefährden sowie
    1. Ziffer 4
      geeignet sind,
      1. Litera a
        das Wachstum von Pflanzen hinreichend zu fördern,
      2. Litera b
        die Qualität der gedüngten Pflanzen zu verbessern oder
      3. Litera c
        den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu erhöhen.
  2. Absatz 3,Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind mit den allenfalls erforderlichen Bedingungen und Auflagen zuzulassen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie bei sachgerechter Anwendung
    1. Ziffer eins
      die Fruchtbarkeit des Bodens,
    2. Ziffer 2
      die Gesundheit von Menschen und Haustieren und
    3. Ziffer 3
      den Naturhaushalt
    nicht gefährden.
  3. Absatz 4,Die Zulassung gemäß Absatz 2 und 3 kann befristet werden, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft oder der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zweckmäßig erscheint.
  4. Absatz 5,Über das Vorliegen der in Absatz 2 und 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt einzuholen. Er hat, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, fachkundige Personen, andere Anstalten oder sonstige Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.
  5. Absatz 6,Über den Antrag auf Zulassung ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen zu entscheiden. Sind zur Entscheidung über den Antrag Labor- oder Glashausversuche erforderlich, beträgt die Entscheidungsfrist ein Jahr, sind jedoch von der Vegetationsperiode abhängige Feldversuche notwendig, so beträgt diese Frist drei Jahre.
  6. Absatz 7,Im Zulassungsbescheid ist die Registernummer anzugeben.

Schlagworte

Laborversuch

Gesetzesnummer

10010479

Dokumentnummer

NOR12133959

Alte Dokumentnummer

N8198514600L