Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Abänderung und Aufhebung der Zulassung
§ 14. (1) Eine Zulassung gemäß § 13 ist von Amts wegen mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz abzuändern oder aufzuheben, wenn sie nicht den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 oder 3 entspricht.Paragraph 14, (1) Eine Zulassung gemäß Paragraph 13, ist von Amts wegen mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz abzuändern oder aufzuheben, wenn sie nicht den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, oder 3 entspricht.
(2)Absatz 2,Für einen Antrag auf Abänderung der Zulassung gilt § 9 mit der Maßgabe, daß nur jene Angaben, Nachweise, Probemengen und Unterlagen vorzulegen sind, die eine Beurteilung des Abänderungsantrages ermöglichen.Für einen Antrag auf Abänderung der Zulassung gilt Paragraph 9, mit der Maßgabe, daß nur jene Angaben, Nachweise, Probemengen und Unterlagen vorzulegen sind, die eine Beurteilung des Abänderungsantrages ermöglichen.
Dokumentnummer
NOR12133960
Alte Dokumentnummer
N8198514601L