Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Erlöschen der Wirkung der Zulassung
§ 15. (1) Die Wirkung der Zulassung gemäß § 13 erlischt ein Jahr nachParagraph 15, (1) Die Wirkung der Zulassung gemäß Paragraph 13, erlischt ein Jahr nach
Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung,
Tod der natürlichen Person, Untergang der juristischen Person, Beendigung der Liquidation der Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn keine Liquidation stattfindet, deren Auflösung,
Aufgabe des Sitzes oder Wohnsitzes der Partei im Inland.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 2 kann der Gesamtrechtsnachfolger binnen einem Jahr ab Eintritt des Ereignisses dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft schriftlich mitteilen, daß er in die Rechte und Pflichten seines Rechtsvorgängers nach diesem Bundesgesetz eintritt.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, kann der Gesamtrechtsnachfolger binnen einem Jahr ab Eintritt des Ereignisses dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft schriftlich mitteilen, daß er in die Rechte und Pflichten seines Rechtsvorgängers nach diesem Bundesgesetz eintritt.
(3)Absatz 3,Durch Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz das Inverkehrbringen zu untersagen, wenn dies zur Beseitigung von die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen oder Haustieren oder den Naturhaushalt
gefährdenden Mißständen notwendig und unvermeidlich ist.
Dokumentnummer
NOR12133961
Alte Dokumentnummer
N8198514602L