Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verkehrsbeschränkungen für unbearbeitete Wirtschaftsdünger
§ 16. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung das Inverkehrbringen von unbearbeiteten Wirtschaftsdüngern zu verbieten oder zu beschränken, wenn diese bei sachgerechter Anwendung Paragraph 16, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung das Inverkehrbringen von unbearbeiteten Wirtschaftsdüngern zu verbieten oder zu beschränken, wenn diese bei sachgerechter Anwendung
die Fruchtbarkeit des Bodens,
die Gesundheit von Menschen oder Haustieren oder
gefährden.
Dokumentnummer
NOR12133962
Alte Dokumentnummer
N8198514603L