Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Düngemittelregister
§ 17. (1) Angemeldete, einem Düngemitteltyp entsprechende und nicht untersagte Düngemittel sowie mit Bescheid zugelassene Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind unter einer laufenden Nummer in das bei der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt zu führende Düngemittelregister einzutragen.Paragraph 17, (1) Angemeldete, einem Düngemitteltyp entsprechende und nicht untersagte Düngemittel sowie mit Bescheid zugelassene Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind unter einer laufenden Nummer in das bei der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt zu führende Düngemittelregister einzutragen.
(2)Absatz 2,Das Register besteht aus einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil.
(3)Absatz 3,In den öffentlichen Teil des Registers sind die Angaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8, Bedingungen und Auflagen (§ 13 Abs. 2 und 3) und allfällige Kennzeichnungs- und Verpackungserfordernisse (§§ 18 und 19) einzutragen. In den öffentlichen Teil des Registers kann jedermann während der Amtsstunden in Gegenwart eines Amtsorgans Einsicht nehmen, Abschriften selbst anfertigen oder gegen Kostenersatz einen Auszug anfertigen lassen.In den öffentlichen Teil des Registers sind die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 8, Bedingungen und Auflagen (Paragraph 13, Absatz 2 und 3) und allfällige Kennzeichnungs- und Verpackungserfordernisse (Paragraphen 18 und 19) einzutragen. In den öffentlichen Teil des Registers kann jedermann während der Amtsstunden in Gegenwart eines Amtsorgans Einsicht nehmen, Abschriften selbst anfertigen oder gegen Kostenersatz einen Auszug anfertigen lassen.
(4)Absatz 4,In den nichtöffentlichen Teil des Registers sind die Angaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 9 einzutragen. Der nichtöffentliche Teil des Registers ist unter Verschluß zu halten.In den nichtöffentlichen Teil des Registers sind die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, einzutragen. Der nichtöffentliche Teil des Registers ist unter Verschluß zu halten.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bei Erlöschen der Wirkung der Anmeldung (§ 12 Abs. 1) sowie bei Aufhebung (§ 14 Abs. 1) und Erlöschen der Wirkung der Zulassung (§ 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1 und 3) die Registereintragung mit Bescheid zu löschen, bei Abänderung der Zulassung (§ 14 Abs. 1 und 2) die Registereintragung mit Bescheid zu berichtigen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bei Erlöschen der Wirkung der Anmeldung (Paragraph 12, Absatz eins,) sowie bei Aufhebung (Paragraph 14, Absatz eins,) und Erlöschen der Wirkung der Zulassung (Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz eins und 3) die Registereintragung mit Bescheid zu löschen, bei Abänderung der Zulassung (Paragraph 14, Absatz eins und 2) die Registereintragung mit Bescheid zu berichtigen.
Schlagworte
Kennzeichnungserfordernis
Dokumentnummer
NOR12133963
Alte Dokumentnummer
N8198514604L