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§ 17 DMG

Fassungen
29.11.1985 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 488/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1729.11.198530.09.1994 BGBl. Nr. 488/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

29.11.1985BGBl. Nr. 488/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Abkürzung

DMG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Düngemittelregister

Paragraph 17, (1) Angemeldete, einem Düngemitteltyp entsprechende und nicht untersagte Düngemittel sowie mit Bescheid zugelassene Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind unter einer laufenden Nummer in das bei der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt zu führende Düngemittelregister einzutragen.

  1. Absatz 2,Das Register besteht aus einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil.
  2. Absatz 3,In den öffentlichen Teil des Registers sind die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 8, Bedingungen und Auflagen (Paragraph 13, Absatz 2 und 3) und allfällige Kennzeichnungs- und Verpackungserfordernisse (Paragraphen 18 und 19) einzutragen. In den öffentlichen Teil des Registers kann jedermann während der Amtsstunden in Gegenwart eines Amtsorgans Einsicht nehmen, Abschriften selbst anfertigen oder gegen Kostenersatz einen Auszug anfertigen lassen.
  3. Absatz 4,In den nichtöffentlichen Teil des Registers sind die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, einzutragen. Der nichtöffentliche Teil des Registers ist unter Verschluß zu halten.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bei Erlöschen der Wirkung der Anmeldung (Paragraph 12, Absatz eins,) sowie bei Aufhebung (Paragraph 14, Absatz eins,) und Erlöschen der Wirkung der Zulassung (Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz eins und 3) die Registereintragung mit Bescheid zu löschen, bei Abänderung der Zulassung (Paragraph 14, Absatz eins und 2) die Registereintragung mit Bescheid zu berichtigen.

Schlagworte

Kennzeichnungserfordernis

Gesetzesnummer

10010479

Dokumentnummer

NOR12133963

Alte Dokumentnummer

N8198514604L