Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kennzeichnung
§ 18. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Haustieren, der Fruchtbarkeit des Bodens, des Naturhaushaltes, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise erforderlich ist, durch Verordnung anzuordnen, daß Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur mit bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.Paragraph 18, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Haustieren, der Fruchtbarkeit des Bodens, des Naturhaushaltes, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise erforderlich ist, durch Verordnung anzuordnen, daß Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur mit bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.
(2)Absatz 2,Verordnungen nach Abs. 1 haben insbesondere folgende Angaben anzuordnen:Verordnungen nach Absatz eins, haben insbesondere folgende Angaben anzuordnen:
bei Düngemitteln, ausgenommen unbearbeiteten Wirtschaftsdüngern,
Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers, bei eingeführten Düngemitteln jedoch Name (Firma) und Anschrift des Importeurs sowie Angabe des Erzeugungslandes,
eine Bezeichnung, aus der eindeutig hervorgehen muß, daß es sich um ein Düngemittel handelt, wenn sich dies nicht ohnedies aus der Handelsbezeichnung ergibt,
Name des Zulassungsinhabers,
Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,
Gehalte an Nebenbestandteilen,
Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind,
bei Mischungen das Mischungsverhältnis,
Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse;
bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers, bei eingeführten Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln jedoch Name (Firma) und Anschrift des Importeurs sowie Angabe des Erzeugungslandes,
eine Bezeichnung, aus der eindeutig hervorgehen muß, daß es sich um einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel handelt, wenn sich dies nicht ohnedies aus der Handelsbezeichnung ergibt,
Name des Zulassungsinhabers,
Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,
Gehalte an Nebenbestandteilen,
bei Mischungen das Mischungsverhältnis,
Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse.
(3)Absatz 3,Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der äußeren Verpackung anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden. Werden Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unverpackt in Verkehr gebracht, so müssen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen auf der Rechnung, im Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier enthalten sein.
Dokumentnummer
NOR12133964
Alte Dokumentnummer
N8198514605L