Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Toleranzen
§ 20. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat duldbare Abweichungen (Toleranzen) der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den Gehalten, die im Düngemittelregister angeführt sind, durch Verordnung festzusetzen.Paragraph 20, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat duldbare Abweichungen (Toleranzen) der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den Gehalten, die im Düngemittelregister angeführt sind, durch Verordnung festzusetzen.
(2)Absatz 2,Für Höchstwerte von Schwermetallen dürfen keine Toleranzen eingeräumt werden.
(3)Absatz 3,Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.
(4)Absatz 4,Bei auf Grund einer Anmeldung registrierten Düngemitteln dürfen die durch Verordnung gemäß § 7 festgelegten Mindestgehalte nicht unterschritten werden.Bei auf Grund einer Anmeldung registrierten Düngemitteln dürfen die durch Verordnung gemäß Paragraph 7, festgelegten Mindestgehalte nicht unterschritten werden.
Dokumentnummer
NOR12133966
Alte Dokumentnummer
N8198514607L