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§ 21 DMG

Fassungen
01.01.1990 bis 30.09.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.01.199030.09.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Abkürzung

DMG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Einfuhr

Paragraph 21, (1) Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur eingeführt werden, wenn sie in das Düngemittelregister eingetragen sind und allfälligen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (Paragraph 13, Absatz 2 und 3 und Paragraphen 18 und 19) entsprechen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kundzumachen, welche der im Absatz eins, genannten Waren nach der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 74) für die Überwachung bei der Einfuhr durch die Zollämter in Frage kommen.
  2. Absatz 3,Bei der Einfuhrabfertigung ist ein Auszug aus dem Düngemittelregister vorzulegen. Dieser darf nicht älter als sechs Monate sein. Die Zollämter haben an Hand des Registerauszuges die vorgeschriebene Kennzeichnung und Verpackung zu überprüfen.
  3. Absatz 4,Die Warenerklärung ist nach den zollgesetzlichen Vorschriften zurückzuweisen, wenn kein Registerauszug vorgewiesen werden kann oder die Kennzeichnung oder Verpackung der zur Abfertigung gestellten Ware mit dem Registerauszug nicht übereinstimmt.

Schlagworte

Kennzeichnungsvorschrift, BGBl. Nr. 74/1958

Gesetzesnummer

10010479

Dokumentnummer

NOR12133967

Alte Dokumentnummer

N8198514608L