Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Einfuhr
§ 21. (1) Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur eingeführt werden, wenn sie in das Düngemittelregister eingetragen sind und allfälligen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (§ 13 Abs. 2 und 3 und §§ 18 und 19) entsprechen.Paragraph 21, (1) Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur eingeführt werden, wenn sie in das Düngemittelregister eingetragen sind und allfälligen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (Paragraph 13, Absatz 2 und 3 und Paragraphen 18 und 19) entsprechen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kundzumachen, welche der im Abs. 1 genannten Waren nach der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74) für die Überwachung bei der Einfuhr durch die Zollämter in Frage kommen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kundzumachen, welche der im Absatz eins, genannten Waren nach der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 74) für die Überwachung bei der Einfuhr durch die Zollämter in Frage kommen.
(3)Absatz 3,Bei der Einfuhrabfertigung ist ein Auszug aus dem Düngemittelregister vorzulegen. Dieser darf nicht älter als sechs Monate sein. Die Zollämter haben an Hand des Registerauszuges die vorgeschriebene Kennzeichnung und Verpackung zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Die Warenerklärung ist nach den zollgesetzlichen Vorschriften zurückzuweisen, wenn kein Registerauszug vorgewiesen werden kann oder die Kennzeichnung oder Verpackung der zur Abfertigung gestellten Ware mit dem Registerauszug nicht übereinstimmt.
Schlagworte
Kennzeichnungsvorschrift, BGBl. Nr. 74/1958
Dokumentnummer
NOR12133967
Alte Dokumentnummer
N8198514608L