Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Aufsichtsorgane
§ 22. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt - mit Ausnahme der Einfuhr (§ 21) - dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Dieser hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen.Paragraph 22, (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt - mit Ausnahme der Einfuhr (Paragraph 21,) - dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Dieser hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Aufsichtsorganen eine Ausweisurkunde auszustellen. Vor Ausstellung dieser Urkunde hat das Aufsichtsorgan zu geloben, daß es seine Pflichten getreu erfüllen werde.
Dokumentnummer
NOR12133968
Alte Dokumentnummer
N8198514609L