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§ 25 DMG

Fassungen
29.11.1985 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 488/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2529.11.198530.09.1994 BGBl. Nr. 488/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

29.11.1985BGBl. Nr. 488/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Abkürzung

DMG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Beschlagnahme

Paragraph 25, (1) Die Aufsichtsorgane haben Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel - erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse oder der Verpackung - vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie entgegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, Absatz 2, oder Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 in Verkehr gebracht werden.

  1. Absatz 2,Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme nach Absatz eins, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese hat binnen zwei Wochen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
  2. Absatz 3,Besteht der begründete Verdacht, daß Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 oder Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 in Verkehr gebracht werden, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Verfügungsberechtigten, allenfalls auch dem Erzeuger oder dem Importeur, die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist die Ware den gesetzlichen Vorschriften anzupassen oder aus dem Verkehr zu ziehen. Wurde innerhalb dieser Frist die Ware nicht den gesetzlichen Vorschriften angepaßt oder aus dem Verkehr gezogen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dies der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese hat die Ware - erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse oder der Verpackung - mit Bescheid zu beschlagnahmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
  3. Absatz 4,Das Verfügungsrecht über die gemäß Absatz eins, vorläufig beschlagnahmte Ware steht zunächst dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides gemäß Absatz 2, oder 3 steht das Verfügungsrecht über die beschlagnahmte Ware der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.
  4. Absatz 5,Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher Ort der Lagerung sowie Art und Menge der beschlagnahmten Ware anzugeben sind.
  5. Absatz 6,Die vorläufig beschlagnahmte oder die beschlagnahmte Ware ist im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Ware ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Ware ist tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses, des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Ware bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Ware sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
  6. Absatz 7,Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Ware vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Bezirksverwaltungsbehörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans oder eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Dieser hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, die die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten hat.
  7. Absatz 8,Wenn die vorläufig beschlagnahmte oder die beschlagnahmte Ware nicht im Betrieb belassen werden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und die Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet

die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.

  1. Absatz 9,Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

Schlagworte

Transportkosten

Gesetzesnummer

10010479

Dokumentnummer

NOR12133971

Alte Dokumentnummer

N8198514612L