(3)Absatz 3,Besteht der begründete Verdacht, daß Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen § 6 Abs. 1 Z 3 oder 4 oder Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr gebracht werden, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Verfügungsberechtigten, allenfalls auch dem Erzeuger oder dem Importeur, die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist die Ware den gesetzlichen Vorschriften anzupassen oder aus dem Verkehr zu ziehen. Wurde innerhalb dieser Frist die Ware nicht den gesetzlichen Vorschriften angepaßt oder aus dem Verkehr gezogen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dies der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese hat die Ware - erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse oder der Verpackung - mit Bescheid zu beschlagnahmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.Besteht der begründete Verdacht, daß Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 oder Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 in Verkehr gebracht werden, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Verfügungsberechtigten, allenfalls auch dem Erzeuger oder dem Importeur, die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist die Ware den gesetzlichen Vorschriften anzupassen oder aus dem Verkehr zu ziehen. Wurde innerhalb dieser Frist die Ware nicht den gesetzlichen Vorschriften angepaßt oder aus dem Verkehr gezogen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dies der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese hat die Ware - erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse oder der Verpackung - mit Bescheid zu beschlagnahmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.