Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verfall
§ 26. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nach deren Beschlagnahme gemäß § 25 für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen § 6 in Verkehr gebracht wurden.Paragraph 26, (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nach deren Beschlagnahme gemäß Paragraph 25, für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen Paragraph 6, in Verkehr gebracht wurden.
(2)Absatz 2,Die verfallene Ware ist bestmöglich zu verwerten, sofern dies nicht möglich ist, unschädlich zu vernichten. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Ware auszufolgen.
Schlagworte
Transportkosten, Lagerkosten
Dokumentnummer
NOR12133972
Alte Dokumentnummer
N8198514613L