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§ 27 DMG

Fassungen
29.11.1985 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 488/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2729.11.198530.09.1994 BGBl. Nr. 488/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

29.11.1985BGBl. Nr. 488/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Abkürzung

DMG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber

Paragraph 27, (1) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr bringen, haben den Aufsichtsorganen

  1. Ziffer eins
    alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die dem Inverkehrbringen dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die kostenlose Entnahme von Proben zu gestatten,
  2. Ziffer 2
    die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, über die Herkunft und die Absatzwege der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist,
  3. Ziffer 3
    die für die Durchführung der Kontrolle notwendigen Urkunden und schriftlichen Unterlagen in den Betriebsräumen vorzulegen,
  4. Ziffer 4
    bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie entsprechende Geräte zur Verfügung zu stellen.
  1. Absatz 2,Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß die im Absatz eins, genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.

Schlagworte

Geschäftsinhaber, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

10010479

Dokumentnummer

NOR12133973

Alte Dokumentnummer

N8198514614L