Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Untersuchungsgebühren
§ 28. (1) Im Anmelde- und im Zulassungsverfahren sind von der Partei Gebühren zu entrichten.Paragraph 28, (1) Im Anmelde- und im Zulassungsverfahren sind von der Partei Gebühren zu entrichten.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten der Untersuchungen und Begutachtungen im Anmelde- und im Zulassungsverfahren durch Verordnung in einem Tarif festzusetzen. Diese Kosten sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG 1950.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten der Untersuchungen und Begutachtungen im Anmelde- und im Zulassungsverfahren durch Verordnung in einem Tarif festzusetzen. Diese Kosten sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG 1950.
(3)Absatz 3,Die Gebühren sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben.
Schlagworte
Anmeldeverfahren
Dokumentnummer
NOR12133974
Alte Dokumentnummer
N8198514615L