Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. Unter Inverkehrbringen ist das Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen. Paragraph 3, Unter Inverkehrbringen ist das Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen.
Dokumentnummer
NOR12133949
Alte Dokumentnummer
N8198514590L