Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 31. (1) Unbeschadet der Rechtsfolgen nach § 87 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 91 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafenParagraph 31, (1) Unbeschadet der Rechtsfolgen nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 91, Absatz eins und 2 der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 200 000 S, wer
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen § 6 in Verkehr bringt oderDüngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen Paragraph 6, in Verkehr bringt oder
entgegen § 21 einführt oderentgegen Paragraph 21, einführt oder
Toleranzen entgegen § 20 Abs. 3 planmäßig ausnutzt oderToleranzen entgegen Paragraph 20, Absatz 3, planmäßig ausnutzt oder
dem § 27 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2 zuwiderhandelt;dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 oder Absatz 2, zuwiderhandelt;
mit Geldstrafe bis zu 15 000 S, wer dem § 27 Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt, wenn jedoch der Erzeuger oder der Importeur die Verwaltungsübertretung begangen hat, mit Geldstrafe bis zu 50 000 S.mit Geldstrafe bis zu 15 000 S, wer dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, zuwiderhandelt, wenn jedoch der Erzeuger oder der Importeur die Verwaltungsübertretung begangen hat, mit Geldstrafe bis zu 50 000 S.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
Dokumentnummer
NOR12133977
Alte Dokumentnummer
N8198514618L