Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Anzeigepflicht
§ 32. Besteht begründeter Verdacht, daß eine Verwaltungsübertretung gemäß § 31 vorliegt, so haben die Aufsichtsorgane oder die Zollämter bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hievon in Kenntnis zu setzen. Paragraph 32, Besteht begründeter Verdacht, daß eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 31, vorliegt, so haben die Aufsichtsorgane oder die Zollämter bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hievon in Kenntnis zu setzen.
Dokumentnummer
NOR12133978
Alte Dokumentnummer
N8198514619L