Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 34. (1) Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, für die die Anmeldung oder der Antrag auf Zulassung bis spätestens 31. Dezember 1986 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eingelangt ist, dürfen bis zur Rechtskraft eines ablehnenden Bescheides (§§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 1), längstens jedoch bis 31. Dezember 1989 in Verkehr gebracht werden.Paragraph 34, (1) Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, für die die Anmeldung oder der Antrag auf Zulassung bis spätestens 31. Dezember 1986 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eingelangt ist, dürfen bis zur Rechtskraft eines ablehnenden Bescheides (Paragraphen 11, Absatz 2 und 13 Absatz eins,), längstens jedoch bis 31. Dezember 1989 in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 Z 2 und 3 ist erst mit Bekanntgabe der Registernummer (§ 11 Abs. 2) oder mit Rechtskraft des Zulassungsbescheides (§ 13 Abs. 1) auf Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sowie auf Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die gemäß Abs. 1 in Verkehr gebracht werden, anzuwenden.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist erst mit Bekanntgabe der Registernummer (Paragraph 11, Absatz 2,) oder mit Rechtskraft des Zulassungsbescheides (Paragraph 13, Absatz eins,) auf Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sowie auf Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die gemäß Absatz eins, in Verkehr gebracht werden, anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 4 und die §§ 18 und 19 treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Verordnungen auf Grund der §§ 18 und 19 können jedoch schon vorher erlassen werden, treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 4 und die Paragraphen 18 und 19 treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Verordnungen auf Grund der Paragraphen 18 und 19 können jedoch schon vorher erlassen werden, treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(4)Absatz 4,§ 21 tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Verordnungen auf Grund des § 21 können jedoch schon vorher erlassen werden, treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft.Paragraph 21, tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Paragraph 21, können jedoch schon vorher erlassen werden, treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(5)Absatz 5,§ 30 tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft. Verordnungen auf Grund des § 30 können jedoch schon vorher erlassen werden, treten jedoch frühestens mit 1. Juli 1987 in Kraft.Paragraph 30, tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Paragraph 30, können jedoch schon vorher erlassen werden, treten jedoch frühestens mit 1. Juli 1987 in Kraft.
Dokumentnummer
NOR12133980
Alte Dokumentnummer
N8198514621L