Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 5. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Paragraph 5, Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
Pflanzenschutzmittel, auch wenn diesen Nährstoffe zugesetzt wurden,
Klärschlamm und Müllkompost, soweit diesen keine Nährstoffe zugesetzt wurden,
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die unentgeltlich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden,
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich für den Export bestimmt sind,
Rohstofflieferungen zum Zwecke der gewerbsmäßigen Weiterverarbeitung,
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach den §§ 30 bis 40 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, oder im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs zollfrei eingeführt werden.Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach den Paragraphen 30 bis 40 des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129, oder im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs zollfrei eingeführt werden.
Schlagworte
Forschungszweck, BGBl. Nr. 129/1955
Dokumentnummer
NOR12133951
Alte Dokumentnummer
N8198514592L