Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Beachte
Die Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 4 treten mit 1. 1. 1990 in KraftDie Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 4, treten mit 1. 1. 1990 in Kraft
Text
Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§ 6. (1) Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sieParagraph 6, (1) Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
einem Düngemitteltyp entsprechen, der durch Verordnung gemäß § 7 zugelassen ist, und angemeldet wurden odereinem Düngemitteltyp entsprechen, der durch Verordnung gemäß Paragraph 7, zugelassen ist, und angemeldet wurden oder
mit Bescheid zugelassen wurden (§ 13) undmit Bescheid zugelassen wurden (Paragraph 13,) und
im Düngemittelregister (§ 17) eingetragen sind undim Düngemittelregister (Paragraph 17,) eingetragen sind und
die im Düngemittelregister angeführte Zusammensetzung aufweisen und
allfälligen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (§§ 18 und 19) entsprechen.allfälligen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (Paragraphen 18 und 19) entsprechen.
(2)Absatz 2,Unbearbeitete Wirtschaftsdünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einer Verordnung gemäß § 16 nicht widersprechen.Unbearbeitete Wirtschaftsdünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einer Verordnung gemäß Paragraph 16, nicht widersprechen.
(3)Absatz 3,Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
mit Bescheid zugelassen wurden (§ 13) undmit Bescheid zugelassen wurden (Paragraph 13,) und
in das Düngemittelregister (§ 17) eingetragen sind undin das Düngemittelregister (Paragraph 17,) eingetragen sind und
die im Düngemittelregister angeführte Zusammensetzung aufweisen und
allfälligen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (§§ 18 und 19) entsprechen.allfälligen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (Paragraphen 18 und 19) entsprechen.
Schlagworte
Kennzeichnungsvorschrift
Dokumentnummer
NOR12133952
Alte Dokumentnummer
N8198514593L