Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Zulassung von Düngemitteltypen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für mineralische Düngemittel, die sich für eine Typisierung eignen, durch Verordnung Düngemitteltypen zuzulassen.Paragraph 7, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für mineralische Düngemittel, die sich für eine Typisierung eignen, durch Verordnung Düngemitteltypen zuzulassen.
(2)Absatz 2,Für jeden Düngemitteltyp sind nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie Mindestanforderungen so festzusetzen, daß bei sachgerechter Anwendung das einem Düngemitteltyp entsprechende Düngemittel
die Fruchtbarkeit des Bodens,
die Gesundheit von Menschen und Haustieren und
nicht gefährdet sowie
geeignet ist,
das Wachstum von Pflanzen hinreichend zu fördern,
die Qualität der gedüngten Pflanzen zu verbessern oder
den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu erhöhen.
(3)Absatz 3,In der Verordnung sind insbesondere zu bestimmen:
die Bezeichnung der Düngemitteltypen,
die einen Düngemitteltyp bestimmenden Nährstoffe, deren Mindestgehalte sowie sonstige Bestandteile,
die Bewertung der Nährstoffe nach ihren Formen und Löslichkeiten,
die Zusammensetzung der Düngemitteltypen,
die Art der Erzeugung sowie des verwendeten Ausgangsmaterials, wenn dies für die Beurteilung des Düngemittels notwendig ist,
die Gehalte an wesentlichen Nebenbestandteilen,
für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel wichtige Erfordernisse.
Dokumentnummer
NOR12133953
Alte Dokumentnummer
N8198514594L