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§ 7 DMG

Fassungen
29.11.1985 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 488/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 729.11.198530.09.1994 BGBl. Nr. 488/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.11.1985BGBl. Nr. 488/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Abkürzung

DMG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zulassung von Düngemitteltypen

Paragraph 7, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für mineralische Düngemittel, die sich für eine Typisierung eignen, durch Verordnung Düngemitteltypen zuzulassen.

  1. Absatz 2,Für jeden Düngemitteltyp sind nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie Mindestanforderungen so festzusetzen, daß bei sachgerechter Anwendung das einem Düngemitteltyp entsprechende Düngemittel
    1. Ziffer eins
      die Fruchtbarkeit des Bodens,
    2. Ziffer 2
      die Gesundheit von Menschen und Haustieren und
    3. Ziffer 3
      den Naturhaushalt
    nicht gefährdet sowie
    1. Ziffer 4
      geeignet ist,
      1. Litera a
        das Wachstum von Pflanzen hinreichend zu fördern,
      2. Litera b
        die Qualität der gedüngten Pflanzen zu verbessern oder
      3. Litera c
        den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu erhöhen.
  2. Absatz 3,In der Verordnung sind insbesondere zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Düngemitteltypen,
    2. Ziffer 2
      die einen Düngemitteltyp bestimmenden Nährstoffe, deren Mindestgehalte sowie sonstige Bestandteile,
    3. Ziffer 3
      die Bewertung der Nährstoffe nach ihren Formen und Löslichkeiten,
    4. Ziffer 4
      die Zusammensetzung der Düngemitteltypen,
    5. Ziffer 5
      die Art der Erzeugung sowie des verwendeten Ausgangsmaterials, wenn dies für die Beurteilung des Düngemittels notwendig ist,
    6. Ziffer 6
      äußere Merkmale,
    7. Ziffer 7
      die Gehalte an wesentlichen Nebenbestandteilen,
    8. Ziffer 8
      für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel wichtige Erfordernisse.

Gesetzesnummer

10010479

Dokumentnummer

NOR12133953

Alte Dokumentnummer

N8198514594L