Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Anmelder und Antragsteller
§ 8. Zur Anmeldung und Antragstellung auf Zulassung ist der Erzeuger oder der Importeur berechtigt. Die Partei muß ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben. Paragraph 8, Zur Anmeldung und Antragstellung auf Zulassung ist der Erzeuger oder der Importeur berechtigt. Die Partei muß ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben.
Dokumentnummer
NOR12133954
Alte Dokumentnummer
N8198514595L