Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Anmeldung und Antrag auf Zulassung
§ 9. (1) Die Anmeldung und der Antrag auf Zulassung sind unter Verwendung eines beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft aufzulegenden Formblattes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen.Paragraph 9, (1) Die Anmeldung und der Antrag auf Zulassung sind unter Verwendung eines beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft aufzulegenden Formblattes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen.
(2)Absatz 2,Die Anmeldung und der Antrag auf Zulassung haben folgende Angaben zu enthalten:
Name oder Firma und Anschrift des Erzeugers und des Importeurs,
Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,
Gehalte an Nebenbestandteilen,
Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind,
bei Mischungen das Mischungsverhältnis,
Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse,
Angaben über die Art der Erzeugung sowie des verwendeten Ausgangsmaterials.
(3)Absatz 3,Die Anmeldung hat zusätzlich die Bezeichnung des Düngemitteltyps, der Antrag auf Zulassung die Angabe, ob es sich um ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel handelt, zu enthalten.
(4)Absatz 4,Der Antrag auf Zulassung hat auch Angaben über die im § 13 Abs. 2 oder 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen zu enthalten.Der Antrag auf Zulassung hat auch Angaben über die im Paragraph 13, Absatz 2, oder 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen zu enthalten.
(5)Absatz 5,Der Anmeldung und dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:
Nachweise über die in der Anmeldung und dem Antrag gemachten Angaben und
eine für die Überprüfung ausreichende Menge von Proben, die unentgeltlich beizustellen ist.
(6)Absatz 6,Dem Antrag auf Zulassung sind Unterlagen, die für eine toxikologische und ökotoxikologische Beurteilung von Bedeutung sind, anzuschließen.
Dokumentnummer
NOR12133955
Alte Dokumentnummer
N8198514596L