Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Behandlung verdorbener Weine
§ 22. (1) Wein, der infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände, wie übler Geruch oder Geschmack, eine Beschaffenheit aufweist, die seine Verwendbarkeit als Wein wesentlich vermindert oder ausschließt, ist verdorbener Wein.Paragraph 22, (1) Wein, der infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände, wie übler Geruch oder Geschmack, eine Beschaffenheit aufweist, die seine Verwendbarkeit als Wein wesentlich vermindert oder ausschließt, ist verdorbener Wein.
(2)Absatz 2,Verdorbener Wein, der nicht mittels einer nach §§ 3 bis 6 und 20 zulässigen Behandlungsweise wiederhergestellt werden kann, darf nur so verwertet werden, daß seine Verwendung als Lebensmittel - auch über eine Verarbeitung - ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung zu Essig oder - mit Ausnahme von stark essigstichigem Wein - zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch das Produkt keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Der Wein ist dem Verarbeitungsbetrieb unmittelbar zuzuführen.Verdorbener Wein, der nicht mittels einer nach Paragraphen 3 bis 6 und 20 zulässigen Behandlungsweise wiederhergestellt werden kann, darf nur so verwertet werden, daß seine Verwendung als Lebensmittel - auch über eine Verarbeitung - ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung zu Essig oder - mit Ausnahme von stark essigstichigem Wein - zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch das Produkt keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Der Wein ist dem Verarbeitungsbetrieb unmittelbar zuzuführen.
Dokumentnummer
NOR12133701
Alte Dokumentnummer
N8198512311A