Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Örtliche Herkunftsbezeichnungen
§ 24. (1) Die örtliche Herkunft bestimmt sich bei nicht versetztem Wein nach dem Ort, in dem die Weintraube geerntet wurde.Paragraph 24, (1) Die örtliche Herkunft bestimmt sich bei nicht versetztem Wein nach dem Ort, in dem die Weintraube geerntet wurde.
(2)Absatz 2,Bei Dessertwein, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails, Wermut und Mistella bestimmt sich die örtliche Herkunft nach dem Staat, in dem der Wein die entscheidende, das Wesen dieses Weines gestaltende Bearbeitung erfahren hat, bei Perl- und Schaumwein nach dem Staat, in dem der Wein in die für den Verbraucher bestimmten Flaschen abgefüllt wurde.
(3)Absatz 3,Eine örtliche Herkunftsbezeichnung verliert nicht allein schon dadurch diese Eigenschaft, daß sie in unmittelbarer Verbindung mit einem Phantasienamen oder einer bildlichen Darstellung gebraucht wird.
(4)Absatz 4,Enthält die geschäftliche Benennung eines Unternehmens (Firma, äußere Bezeichnung des Standortes des Gewerbes oder der festen Betriebsstätte) eine geographische Bezeichnung, so darf diese Benennung im geschäftlichen Verkehr mit Wein anderer Herkunft nur dann gebraucht werden, wenn zugleich eine Irreführung über die Herkunft des Weines ausgeschlossen wird.
Dokumentnummer
NOR12133703
Alte Dokumentnummer
N8198512313A