Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.08.1992 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.08.199223.07.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Örtliche Herkunftsbezeichnungen

Paragraph 24, (1) Die örtliche Herkunft bestimmt sich bei nicht versetztem Wein nach dem Ort, in dem die Weintraube geerntet wurde.

  1. Absatz 2,Bei Dessertwein, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails, Wermut und Mistella bestimmt sich die örtliche Herkunft nach dem Staat, in dem der Wein die entscheidende, das Wesen dieses Weines gestaltende Bearbeitung erfahren hat, bei Perl- und Schaumwein nach dem Staat, in dem der Wein in die für den Verbraucher bestimmten Flaschen abgefüllt wurde.
  2. Absatz 3,Eine örtliche Herkunftsbezeichnung verliert nicht allein schon dadurch diese Eigenschaft, daß sie in unmittelbarer Verbindung mit einem Phantasienamen oder einer bildlichen Darstellung gebraucht wird.
  3. Absatz 4,Enthält die geschäftliche Benennung eines Unternehmens (Firma, äußere Bezeichnung des Standortes des Gewerbes oder der festen Betriebsstätte) eine geographische Bezeichnung, so darf diese Benennung im geschäftlichen Verkehr mit Wein anderer Herkunft nur dann gebraucht werden, wenn zugleich eine Irreführung über die Herkunft des Weines ausgeschlossen wird.

Schlagworte

Perlwein

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133703

Alte Dokumentnummer

N8198512313A