Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
23.07.1986 bis 31.08.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2623.07.198631.08.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 583/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

23.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 583/1995

Index

80/03 Weinrecht

Text

Bezeichnung ausländischer nicht versetzter und versetzter Weine

Paragraph 26, (1) Ausländischer Wein ist als solcher eindeutig zu kennzeichnen. Mit einer örtlichen Herkunftsbezeichnung des Auslandes darf der Wein nur dann bezeichnet werden, wenn der Anteil an Wein der betreffenden Herkunft mindestens zwei Drittel beträgt und die Art bestimmt.

  1. Absatz 2,Bei einem Verschnitt von inländischem mit ausländischem Wein ist der Wein als Verschnitt zu kennzeichnen.
  2. Absatz 3,Für die Bezeichnung von ausländischen Weinen dürfen die handelsüblichen herkömmlichen Bezeichnungen des Herkunftsstaates in dessen Staatssprache, darüber hinaus zusätzlich auch in deutscher Sprache verwendet werden, wenn für gleichartige österreichische Weine im ausländischen Staat die handelsüblichen herkömmlichen österreichischen Bezeichnungen in deutscher Sprache, darüber hinaus zusätzlich auch in der Staatssprache des ausländischen Staates verwendet werden dürfen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann jedoch durch Verordnung bestimmte ausländische Tafelweine, Landweine und Qualitätsweine, die nicht den Bestimmungen der Paragraphen 6, 28, 29 und 30 entsprechen, als solche anerkennen, wenn auch gleichwertige österreichische Weine im ausländischen Staat als solche anerkannt werden (Gegenseitigkeit).
  3. Absatz 4,Zwischenstaatliche Vereinbarungen über Herkunfts- und Qualitätsbezeichnungen von Wein bleiben unberührt.

Schlagworte

Herkunftsbezeichnung

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133705

Alte Dokumentnummer

N8198512315A