Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 583/1995Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum
23.07.1986
Außerkrafttretensdatum
31.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 583/1995
Text
Bezeichnung ausländischer nicht versetzter und versetzter Weine
§ 26. (1) Ausländischer Wein ist als solcher eindeutig zu kennzeichnen. Mit einer örtlichen Herkunftsbezeichnung des Auslandes darf der Wein nur dann bezeichnet werden, wenn der Anteil an Wein der betreffenden Herkunft mindestens zwei Drittel beträgt und die Art bestimmt.Paragraph 26, (1) Ausländischer Wein ist als solcher eindeutig zu kennzeichnen. Mit einer örtlichen Herkunftsbezeichnung des Auslandes darf der Wein nur dann bezeichnet werden, wenn der Anteil an Wein der betreffenden Herkunft mindestens zwei Drittel beträgt und die Art bestimmt.
(2)Absatz 2,Bei einem Verschnitt von inländischem mit ausländischem Wein ist der Wein als Verschnitt zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Für die Bezeichnung von ausländischen Weinen dürfen die handelsüblichen herkömmlichen Bezeichnungen des Herkunftsstaates in dessen Staatssprache, darüber hinaus zusätzlich auch in deutscher Sprache verwendet werden, wenn für gleichartige österreichische Weine im ausländischen Staat die handelsüblichen herkömmlichen österreichischen Bezeichnungen in deutscher Sprache, darüber hinaus zusätzlich auch in der Staatssprache des ausländischen Staates verwendet werden dürfen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann jedoch durch Verordnung bestimmte ausländische Tafelweine, Landweine und Qualitätsweine, die nicht den Bestimmungen der §§ 6, 28, 29 und 30 entsprechen, als solche anerkennen, wenn auch gleichwertige österreichische Weine im ausländischen Staat als solche anerkannt werden (Gegenseitigkeit).Für die Bezeichnung von ausländischen Weinen dürfen die handelsüblichen herkömmlichen Bezeichnungen des Herkunftsstaates in dessen Staatssprache, darüber hinaus zusätzlich auch in deutscher Sprache verwendet werden, wenn für gleichartige österreichische Weine im ausländischen Staat die handelsüblichen herkömmlichen österreichischen Bezeichnungen in deutscher Sprache, darüber hinaus zusätzlich auch in der Staatssprache des ausländischen Staates verwendet werden dürfen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann jedoch durch Verordnung bestimmte ausländische Tafelweine, Landweine und Qualitätsweine, die nicht den Bestimmungen der Paragraphen 6, 28, 29 und 30 entsprechen, als solche anerkennen, wenn auch gleichwertige österreichische Weine im ausländischen Staat als solche anerkannt werden (Gegenseitigkeit).
(4)Absatz 4,Zwischenstaatliche Vereinbarungen über Herkunfts- und Qualitätsbezeichnungen von Wein bleiben unberührt.
Schlagworte
Herkunftsbezeichnung
Dokumentnummer
NOR12133705
Alte Dokumentnummer
N8198512315A