Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27cParagraph 27 c
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Betriebskataster
§ 27c. (1) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind - vor allem für die Mengenkontrolle und die Kontrolle der Mengenbeschränkung - insbesondere die Daten von Bestands- und Erntemeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.Paragraph 27 c, (1) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind - vor allem für die Mengenkontrolle und die Kontrolle der Mengenbeschränkung - insbesondere die Daten von Bestands- und Erntemeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Bestandsmeldung zum 31. August und der Erntemeldung automationsunterstützt bezirksweise zusammenzufassen und umgehend an den Landeshauptmann zu übermitteln.
Schlagworte
Bestandsmeldung
Dokumentnummer
NOR12138865
Alte Dokumentnummer
N8199550294J