Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Behandlung von Obstwein
§ 35. (1) Die für Wein zulässigen Behandlungsweisen sind auch für Obstwein, die für versetzte Weine zulässigen je nach der entsprechenden Weinart auch für Obstdessertwein, aromatisierten Obstwein, Zider sowie Obstschaumwein zulässig, soweit nicht im folgenden anderes bestimmt wird.Paragraph 35, (1) Die für Wein zulässigen Behandlungsweisen sind auch für Obstwein, die für versetzte Weine zulässigen je nach der entsprechenden Weinart auch für Obstdessertwein, aromatisierten Obstwein, Zider sowie Obstschaumwein zulässig, soweit nicht im folgenden anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Gestattet ist
bei Obstweinen aller Art:
das Zusetzen von Zitronensäure, Chlorammonium und phosphorsaurem Ammonium;
das Strecken der Maische und das Strecken des Saftes durch einen Wasserzusatz in dem Maße, daß der gesamte zuckerfreie Extrakt des fertigen Getränkes mindestens 16 Gramm in 1 Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers mindestens 4 Rht beträgt;
das Auffärben mit Zuckercouleur;
bei Kernobstwein, aus Äpfeln und Birnen oder einem Gemenge dieser beiden Obstarten erzeugt:
das Zuckern, das Zusetzen von Dicksaft oder von Zucker und Dicksaft der gleichen Obstgattung in dem Ausmaß, daß das fertige Getränk einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa vorhandenen Zuckers nicht mehr als 8 Rht Alkohol enthält;
das Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein;
bei Beeren- und Steinobstwein:
das Zuckern und das Zusetzen von Dicksaft oder Zucker und Dicksaft der gleichen Obstgattung in dem Maße, daß das fertige Getränk einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa vorhandenen Zuckers nicht mehr als 13 Rht Alkohol enthält;
das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder dem Saft der gleichen Obstgattung.
(3)Absatz 3,Untersagt ist bei allen Arten von Obstweinen:
das Entsäuern mit kohlensaurem Calcium;
das Zusetzen von Weinsäure;
das Vermischen von Wein mit Obstwein, von Kernobstwein mit Beerenwein oder Steinobstwein, von Beerenwein mit Steinobstwein;
das Vermischen von Obstwein mit Obstdessertwein, es sei denn, daß das fertige Getränk wieder den für die Obstdessertweine geltenden Vorschriften entspricht;
die Verwendung von Obsttrester- oder -gelägerwein (sogenannte Obstverlängerer).
(4)Absatz 4,Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstwermut und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker in höherem als in dem im Abs. 2 Z 2 und 3 bezeichneten Ausmaß und mit Alkohol versetzt werden.Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstwermut und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker in höherem als in dem im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 bezeichneten Ausmaß und mit Alkohol versetzt werden.
Schlagworte
Apfelwein, Beerenwein, Obsttresterwein, Obstgelägerwein
Dokumentnummer
NOR12133714
Alte Dokumentnummer
N8198512324A