Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Nachschau
§ 38. (1) Die Bundeskellereiinspektoren sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes in den im Abs. 2 angeführten Räumlichkeiten Nachschau zu halten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes notwendig ist. Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Bundeskellereiinspektoren und Mostwäger auf deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in den §§ 38 bis 42 beschriebenen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln für die Sicherung der Amtshandlung zu sorgen.Paragraph 38, (1) Die Bundeskellereiinspektoren sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes in den im Absatz 2, angeführten Räumlichkeiten Nachschau zu halten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes notwendig ist. Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Bundeskellereiinspektoren und Mostwäger auf deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in den Paragraphen 38 bis 42 beschriebenen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln für die Sicherung der Amtshandlung zu sorgen.
(2)Absatz 2,Eine Nachschau durch den Bundeskellereiinspektor darf durchgeführt werden in allen Betrieben, wo Wein, Obstwein oder Weinbehandlungsmittel erzeugt oder gelagert werden sowie auf dem Transport dieser Produkte. Die Nachschau in öffentlichen Zollagern und Zolleigenlagern hat unter zollamtlicher Aufsicht zu erfolgen und ist, während die Lager für Zollamtshandlungen geöffnet sind, jederzeit zulässig. Ist im Zuge von Erhebungen der Organe der Lebensmittelaufsicht eine Nachschau in Kellern, Lagern, Zollagern oder Zolleigenlagern erforderlich, ist die Bundeskellereiinspektion zu verständigen. Im Detailhandel und in der Gastronomie haben die Organe der Lebensmittelaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des Lebensmittelgesetzes 1975 tätig zu werden; sind im Zuge von Erhebungen durch die Bundeskellereiinspektion Kontrollen auch in solchen Betrieben erforderlich, so hat die Bundeskellereiinspektion die für die Vollziehung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde zu verständigen. Die Nachschau ist jederzeit zulässig.Eine Nachschau durch den Bundeskellereiinspektor darf durchgeführt werden in allen Betrieben, wo Wein, Obstwein oder Weinbehandlungsmittel erzeugt oder gelagert werden sowie auf dem Transport dieser Produkte. Die Nachschau in öffentlichen Zollagern und Zolleigenlagern hat unter zollamtlicher Aufsicht zu erfolgen und ist, während die Lager für Zollamtshandlungen geöffnet sind, jederzeit zulässig. Ist im Zuge von Erhebungen der Organe der Lebensmittelaufsicht eine Nachschau in Kellern, Lagern, Zollagern oder Zolleigenlagern erforderlich, ist die Bundeskellereiinspektion zu verständigen. Im Detailhandel und in der Gastronomie haben die Organe der Lebensmittelaufsicht nach den Bestimmungen der Paragraphen 37 bis 40 des Lebensmittelgesetzes 1975 tätig zu werden; sind im Zuge von Erhebungen durch die Bundeskellereiinspektion Kontrollen auch in solchen Betrieben erforderlich, so hat die Bundeskellereiinspektion die für die Vollziehung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde zu verständigen. Die Nachschau ist jederzeit zulässig.
(3)Absatz 3,Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder sonst Beauftragten sind verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen und auf Befragen sämtliche Betriebs- und Lagerräume und -stätten, auch solche, die einen anderen Standort haben, bekanntzugeben, dem Bundeskellereiinspektor den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten zu gestatten, ihn bei der Besichtigung zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen und die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Transportmittel, mit denen Getränke, die in Verkehr gebracht werden sollen, befördert werden, oder die für deren Beförderung bestimmt sind.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß auch für Transportmittel, mit denen Getränke, die in Verkehr gebracht werden sollen, befördert werden, oder die für deren Beförderung bestimmt sind.
(5)Absatz 5,Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) sind auch verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor auf Verlangen alle Urkunden, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in den Wirkungsbereich der Bundeskellereiinspektion fallen, wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Fracht- und Zollurkunden und Bücher, vorzulegen. Auf Verlangen der Bundeskellereiinspektoren sind notwendigenfalls die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen schriftlichen Unterlagen in den zu kontrollierenden Räumen selbst zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Betriebsraum, Lagerstätte, Frachturkunde
Dokumentnummer
NOR12133717
Alte Dokumentnummer
N8198512327A