Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
01.06.1988 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4101.06.198823.07.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.06.1988

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Getränke und Behälter

Paragraph 41, (1) Das Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Getränke und Behälter steht der Bundeskellereiinspektion, ab Erlassung des Beschlagnahmebeschlusses (Beschlagnahmebescheides) nach Paragraph 40, Absatz 7, der Behörde zu, die die Beschlagnahme verfügt hat. Ist auf Grund des Gutachtens der Bundesanstalt (Paragraph 47, Absatz eins,) keine Anzeige zu erstatten, so hat die Bundeskellereiinspektion die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich aufzuheben. Hat sie bereits einen Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid) beantragt oder wurde ein solcher schon erlassen, so hat die Bundeskellereiinspektion die zuständige Strafbehörde unverzüglich vom Unterbleiben der Anzeige zu verständigen.

  1. Absatz 2,Wurde das Getränk wegen Verdachtes einer Übertretung gegen die Bezeichnungsvorschriften beschlagnahmt, so ist die vorläufige Beschlagnahme oder Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Partei die vorschriftswidrige Bezeichnung beseitigt oder die fehlende vorschriftsmäßige Bezeichnung anbringt.
  2. Absatz 3,Wird von einer Behörde oder einem Organ der Lebensmittelaufsicht ohne Mitwirkung des Bundeskellereiinspektors ein Getränk beschlagnahmt, so ist hievon die Bundeskellereiinspektion unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Absatz 4,Die kellerwirtschaftliche Pflege des beschlagnahmten Getränkes obliegt der Partei. Sind Pflegemaßnahmen bei versiegeltem Wein erforderlich, so ist die Bundeskellereiinspektion hievon rechtzeitig zu verständigen. Die Pflegemaßnahmen sind in Anwesenheit des Bundeskellereiinspektors durchzuführen; dieser hat zu diesem Zwecke das Amtssiegel zu beseitigen und nach Durchführung der Pflegemaßnahmen wieder anzubringen.
  4. Absatz 5,Nach Erlassung des Beschlagnahmebeschlusses (Beschlagnahmebescheides) darf der Bundeskellereiinspektor nur auf Ersuchen der zuständigen Strafbehörde Proben (Paragraph 39,) entnehmen.
  5. Absatz 6,Liegt der Verdacht vor, daß ein Getränk geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen, so ist die für die Handhabung der lebensmittelpolizeilichen Vorschriften zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133720

Alte Dokumentnummer

N8198512330A