Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Getränke und Behälter
§ 41. (1) Das Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Getränke und Behälter steht der Bundeskellereiinspektion, ab Erlassung des Beschlagnahmebeschlusses (Beschlagnahmebescheides) nach § 40 Abs. 7 der Behörde zu, die die Beschlagnahme verfügt hat. Ist auf Grund des Gutachtens der Bundesanstalt (§ 47 Abs. 1) keine Anzeige zu erstatten, so hat die Bundeskellereiinspektion die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich aufzuheben. Hat sie bereits einen Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid) beantragt oder wurde ein solcher schon erlassen, so hat die Bundeskellereiinspektion die zuständige Strafbehörde unverzüglich vom Unterbleiben der Anzeige zu verständigen.Paragraph 41, (1) Das Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Getränke und Behälter steht der Bundeskellereiinspektion, ab Erlassung des Beschlagnahmebeschlusses (Beschlagnahmebescheides) nach Paragraph 40, Absatz 7, der Behörde zu, die die Beschlagnahme verfügt hat. Ist auf Grund des Gutachtens der Bundesanstalt (Paragraph 47, Absatz eins,) keine Anzeige zu erstatten, so hat die Bundeskellereiinspektion die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich aufzuheben. Hat sie bereits einen Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid) beantragt oder wurde ein solcher schon erlassen, so hat die Bundeskellereiinspektion die zuständige Strafbehörde unverzüglich vom Unterbleiben der Anzeige zu verständigen.
(2)Absatz 2,Wurde das Getränk wegen Verdachtes einer Übertretung gegen die Bezeichnungsvorschriften beschlagnahmt, so ist die vorläufige Beschlagnahme oder Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Partei die vorschriftswidrige Bezeichnung beseitigt oder die fehlende vorschriftsmäßige Bezeichnung anbringt.
(3)Absatz 3,Wird von einer Behörde oder einem Organ der Lebensmittelaufsicht ohne Mitwirkung des Bundeskellereiinspektors ein Getränk beschlagnahmt, so ist hievon die Bundeskellereiinspektion unverzüglich zu benachrichtigen.
(4)Absatz 4,Die kellerwirtschaftliche Pflege des beschlagnahmten Getränkes obliegt der Partei. Sind Pflegemaßnahmen bei versiegeltem Wein erforderlich, so ist die Bundeskellereiinspektion hievon rechtzeitig zu verständigen. Die Pflegemaßnahmen sind in Anwesenheit des Bundeskellereiinspektors durchzuführen; dieser hat zu diesem Zwecke das Amtssiegel zu beseitigen und nach Durchführung der Pflegemaßnahmen wieder anzubringen.
(5)Absatz 5,Nach Erlassung des Beschlagnahmebeschlusses (Beschlagnahmebescheides) darf der Bundeskellereiinspektor nur auf Ersuchen der zuständigen Strafbehörde Proben (§ 39) entnehmen.Nach Erlassung des Beschlagnahmebeschlusses (Beschlagnahmebescheides) darf der Bundeskellereiinspektor nur auf Ersuchen der zuständigen Strafbehörde Proben (Paragraph 39,) entnehmen.
(6)Absatz 6,Liegt der Verdacht vor, daß ein Getränk geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen, so ist die für die Handhabung der lebensmittelpolizeilichen Vorschriften zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Dokumentnummer
NOR12133720
Alte Dokumentnummer
N8198512330A