Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
01.09.1995 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4301.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 4331.12.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 970/1993
§ 4301.08.199230.12.1993 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Lesegutkontrolle

Paragraph 43, (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen werden soll, hat

  1. Ziffer eins
    soweit diese zur Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, am Tage der Lese bis 9 Uhr - falls landesgesetzlich ein Lesetermin für solche Trauben bestimmt wird, nicht vor diesem Termin - die Absicht unter Angabe der Sorte, der Grundstücksbezeichnung und -größe (Absichtsmeldung) und
  2. Ziffer 2
    zum 30. November die Menge des geernteten Lesegutes unter Bekanntgabe der Grundstücksbezeichnung und -größe, der Sorte, der Mostgrade nach der KMW und Leseart (Erntemeldung), gegliedert nach den in der Anlage 2 genannten Datenarten,
der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zu melden. Die Gemeinde hat die Meldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion und die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
  1. Absatz 2,Jeder Erzeuger hat am Tage der Lese die Kontrolle des Lesegutes durch den Bundeskellereiinspektor oder den Mostwäger zu ermöglichen.
  2. Absatz 3,Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatsweine gewonnen werden sollen, und dessen Betriebsstätte in einer Vorführgemeinde liegt, hat unbeschadet der Voraussetzungen des Absatz 2, das geerntete Traubenmaterial in loser Schüttung am Tage der Lese in der Zeit von 9 bis 21 Uhr dem Mostwäger vorzuführen. Liegt die Betriebsstätte außerhalb einer Vorführgemeinde, hat er die Kontrolle des Lesegutes in loser Schüttung durch den Mostwäger zu ermöglichen. Bei der Lese von Trauben für Spätlese- und Eiswein ist der Einsatz von Traubenvollerntern gestattet, wobei Spätlesen nicht in loser Schüttung vorgeführt werden müssen. Die Lese mit Traubenvollerntern ist auch im Weingarten zu kontrollieren. Die Kosten für diese Kontrolle durch den Mostwäger hat der Erzeuger dem Bund zu ersetzen.
  3. Absatz 4,Das Organ der Weinaufsicht hat über das Ergebnis der Lesegutkontrolle eine Bestätigung (Mostwäger-Bestätigung) auszustellen; je eine Ausfertigung ist dem Vorführer, der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln, eine Ausfertigung verbleibt bei der Bundeskellereiinspektion.

Schlagworte

Grundstücksgröße, Spätlesewein

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12138878

Alte Dokumentnummer

N8199550307J