Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1992Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
Bestandsmeldungen
§ 44. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wird, hat der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zum 31. August und zum 30. November jeden Jahres die vorhandene Menge an Wein (Bestandsmeldung), gegliedert nach den in Anlage 4 genannten Datenarten, zu melden.Paragraph 44, (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wird, hat der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zum 31. August und zum 30. November jeden Jahres die vorhandene Menge an Wein (Bestandsmeldung), gegliedert nach den in Anlage 4 genannten Datenarten, zu melden.
(2)Absatz 2,Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die Gemeinde hat die Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion und an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
Dokumentnummer
NOR12133723
Alte Dokumentnummer
N8198512333A