(6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Transporte von mehr als 50 kg Keltertrauben, die Abs. 1, 2, 4 und 5 auch für den Transport von Wein in Behältnissen unter 50 Litern, der nicht in Verkehr gebracht wird, es sei denn, die Behältnisse sind bereits mit Banderolen gemäß § 45 versehen. Bei Traubentransporten an Winzergenossenschaften ist eine Transportbescheinigung nicht erforderlich, wenn die Transporte von einem Lieferschein, der den Erfordernissen der Anlage 5 (Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar) entspricht, begleitet sind. Eine Kopie des Lieferscheines samt Wiegekarte ist binnen drei Wochen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Absenders liegt, zu übermitteln.Die Absatz eins bis 5 gelten auch für Transporte von mehr als 50 kg Keltertrauben, die Absatz eins, 2, 4 und 5 auch für den Transport von Wein in Behältnissen unter 50 Litern, der nicht in Verkehr gebracht wird, es sei denn, die Behältnisse sind bereits mit Banderolen gemäß Paragraph 45, versehen. Bei Traubentransporten an Winzergenossenschaften ist eine Transportbescheinigung nicht erforderlich, wenn die Transporte von einem Lieferschein, der den Erfordernissen der Anlage 5 Anmerkung, Anlage 5 nicht darstellbar) entspricht, begleitet sind. Eine Kopie des Lieferscheines samt Wiegekarte ist binnen drei Wochen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Absenders liegt, zu übermitteln.