Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 970/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4601.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 4601.01.199431.08.1995 § → § BGBl. Nr. 970/1993
§ 4601.08.199231.12.1993 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 970/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

80/03 Weinrecht

Text

Transportbescheinigung

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Jeder Wein, der in Behältnissen über 50 Liter befördert wird, muß von einer amtlichen Transportbescheinigung (Anlage 5) Anmerkung, Anlage 5 nicht darstellbar) begleitet sein, die vollständig und richtig ausgefüllt ist. Die Formblätter für die Transportbescheinigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, in der der Wein vor dem Abtransport lagert, mit fortlaufenden Nummern versehen, auszugeben. Eine Transportbescheinigung ist auch erforderlich für den Transport von Geläger. Für den innerbetrieblichen Transport im Bereiche einer Gemeinde oder zweier benachbarter Gemeinden ist eine Transportbescheinigung nicht erforderlich. Eine Transportbescheinigung ist weiters nicht erforderlich bei der Ein- und Ausfuhr von Wein, wenn Begleitpapiere verwendet werden, die der auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommenen Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (389 R 0986) entsprechen.
  2. Absatz 2,Der Absender oder der zum Zeitpunkt des Abtransportes über den Wein Verfügungsberechtigte hat eine Kopie der Transportbescheinigung umgehend an die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Formblatt ausgegeben hat, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Empfänger des beförderten Weines hat auf einer Kopie den Empfang des Weines zu bestätigen und diese Kopie umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich seine Betriebsstätte liegt, zu übermitteln. In Ermangelung einer Betriebsstätte ist der Wohnsitz ausschlaggebend. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die bestätigte Kopie der Transportbescheinigung unverzüglich an die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde weiterzuleiten. Bei der Ausfuhr von Wein gilt Paragraph 56, Absatz 4, erster Satz.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz 2, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die von ihr ausgegebenen Formblätter sowie über die an sie übermittelten Transportbescheinigungen zu führen. Langt eine gemäß Absatz 3, bestätigte Transportbescheinigung nicht innerhalb von drei Wochen nach dem Beginn des Transportes des Weines bei ihr ein, ist unverzüglich der Bundeskellereiinspektor zu verständigen.
  5. Absatz 5,Alle Bundesorgane haben - ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht - von ihnen wahrgenommene Verstöße gegen Absatz eins, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 gelten auch für Transporte von mehr als 50 kg Keltertrauben, die Absatz eins, 2, 4 und 5 auch für den Transport von Wein in Behältnissen unter 50 Litern, der nicht in Verkehr gebracht wird, es sei denn, die Behältnisse sind bereits mit Banderolen gemäß Paragraph 45, versehen. Bei Traubentransporten an Winzergenossenschaften ist eine Transportbescheinigung nicht erforderlich, wenn die Transporte von einem Lieferschein, der den Erfordernissen der Anlage 5 Anmerkung, Anlage 5 nicht darstellbar) entspricht, begleitet sind. Eine Kopie des Lieferscheines samt Wiegekarte ist binnen drei Wochen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Absenders liegt, zu übermitteln.

Schlagworte

Einfuhr, Eingangsbuch

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12136804

Alte Dokumentnummer

N8199332557J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/444/P46/NOR12136804