Rechtstracker.at

§ 47

Fassungen
31.12.1993 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 970/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4715.08.199823.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 4701.09.199514.08.1998 § → § BGBl. Nr. 583/1995
§ 4731.12.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 970/1993
§ 4701.08.199230.12.1993 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

31.12.1993BGBl. Nr. 970/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995danach: BGBl. Nr. 583/1995

Index

80/03 Weinrecht

Text

Untersuchung der Proben

Paragraph 47, (1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß Paragraph 39, entnommenen Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien oder die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt, Obstweinproben an die Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz, unter der von ihm zugeteilten Einlaufnummer einzusenden.

  1. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben zu untersuchen und innerhalb von 6 Wochen einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, abzugeben.
  2. Absatz 3,Dem Gutachten der Bundesanstalt sind die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung des Weines und dessen Untersuchung durch Sinnenprobe zugrunde zu legen (Vollgutachten). Die Untersuchung durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn ihre Durchführung nach der Natur der Probe zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen vermag.
  3. Absatz 4,Die Sinnenprobe ist kommissionell vorzunehmen. Hiezu sind bei der Bundesanstalt nach Bedarf amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.
  4. Absatz 5,Die Weinkostkommissionen haben aus dem Leiter der Bundesanstalt als Vorsitzendem oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzendenstellvertreter und aus der für eine wirksame Durchführung der Sinnenprobe erforderlichen Anzahl Sachverständiger auf dem Gebiete der Weinkost zu bestehen.
  5. Absatz 6,Die Mitglieder der Weinkostkommission hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu bestellen; hiebei ist der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs für die aus dem Interessenkreis des Weinbaues und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die aus dem Interessenkreis des Weinhandels stammenden sachverständigen Mitglieder ein Vorschlagsrecht einzuräumen. Sonstige sachverständige Mitglieder sind insbesondere aus dem Kreis von sachkundigen Angehörigen einschlägiger Lehr-, Versuchs- und Untersuchungsanstalten zu bestellen.
  6. Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich des Absatz 8, Ziffer 4, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die amtlichen Weinkostkommissionen durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen.
  7. Absatz 8,In der Geschäftsordnung sind insbesondere vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      die Zusammensetzung und Funktionsdauer der Weinkostkommissionen sowie die von den Mitgliedern zu beobachtenden Pflichten einschließlich der Verschwiegenheitspflicht;
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder der Weinkostkommissionen von ihrer Funktion abzuberufen sind (wie strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens, eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder einer nach dem Weingesetz strafbaren Handlung, wiederholtes unbegründetes Fernbleiben von den Sitzungen der Weinkostkommission, Nichtbeachtung der Verschwiegenheitspflicht) und das hiebei
      einzuhaltende Verfahren;
    3. Ziffer 3
      das Verfahren bei Durchführung der Weinkost (wie Bekanntgabe der für die Verkostung mitzuteilenden Fakten an die Mitglieder, Vorgang bei der Probenprüfung und der Abstimmung, Festlegung eines Kostschemas und der für die kostmäßige Beschreibung von Weinen zu verwendenden Ausdrücke für Aussehen, Geruch, Geschmack, Weinfehler, Mängel, Sortencharakter, Herkunftscharakter, Charakter der einzelnen Prädikatsweine und Qualitätsweine ua., Bekanntgabe von Pegelweinen, insbesondere für die Verleihung der staatlichen Prüfnummer, Kosterprüfung, Kosterschulung und -weiterbildung, Führung eines Sitzungsprotokolles);
    4. Ziffer 4
      die Regelung des Aufwandersatzes für die Mitglieder;
    5. Ziffer 5
      die Vorgangsweise bei Einsendung von Proben Privater.
  8. Absatz 9,Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist, unter Anschluß des Gutachtens beim

zuständigen Staatsanwalt oder Gericht, bei Verdacht einer sonstigen strafbaren Handlung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, Anzeige zu erstatten. Von der Anzeige sind die Bundesanstalt und die Partei in Kenntnis zu setzen.

  1. Absatz 10,Die Bundeskellereiinspektoren und Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung des beanstandeten Weines amtlich befaßt waren, können nur als Zeugen, nicht aber als Sachverständige herangezogen werden.
  2. Absatz 11,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die Methoden für die Untersuchung von Wein und die Toleranzen bei der Untersuchung von Wein auf Inhaltsstoffe und Zusätze vorzuschreiben, wenn dies zur Erzielung einwandfreier Ergebnisse geboten ist.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt IX Art. I, BGBl. Nr. 396/1991

Schlagworte

Kosterweiterbildung

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12136805

Alte Dokumentnummer

N8199332558J