Rechtstracker.at

§ 48

Fassungen
01.11.1985 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 444/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4801.11.198523.07.1999 BGBl. Nr. 444/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.11.1985BGBl. Nr. 444/1985

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Entschädigung für entnommene Proben

Paragraph 48, (1) Für die in amtliche Verwahrung genommenen Teile der entnommenen Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wird. Sie ist in der Höhe des Gestehungspreises, höchstens jedoch des Verkaufspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme, festzusetzen. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund der Probe vom Gericht entweder eine bestimmte Person verurteilt oder auf den Verfall des betreffenden Getränkes erkannt worden ist. Sie entfällt ferner, wenn auf Grund der Probe eine Person von der Verwaltungsbehörde rechtskräftig bestraft wurde.

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der Entschädigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde gegen Vorlage

der Empfangsbestätigung des Bundeskellereiinspektors einzubringen. Die Entschädigung ist fällig,

  1. Ziffer eins
    sobald nach dem Gutachten der Untersuchungsanstalt feststeht, daß das Getränk nicht zu beanstanden ist und die Partei hievon verständigt wurde,
  2. Ziffer 2
    im Falle einer Anzeige bei Gericht, sobald das gerichtliche Verfahren auf eine andere Weise als durch ein verurteilendes oder selbständig auf Verfall lautendes Erkenntnis beendet wurde und die diesbezügliche Entscheidung der Partei zugestellt wurde,
  3. Ziffer 3
    im Falle einer Anzeige bei der Verwaltungsbehörde, wenn das Verfahren eingestellt und hievon die Partei verständigt wurde.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133727

Alte Dokumentnummer

N8198512337A