Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 583/1995Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1995,
Text
Herstellung besonderer Getränke
§ 49. Wer versetzte Weine, entalkoholisierte Weine, alkoholarme Weine, Obstdessertweine, aromatisierte Obstweine, Obstwermut, Zider, Obstschaumweine, Qualitätsobstweine oder Traubendicksaft herstellen will, um sie in Verkehr zu bringen, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe der Menge anzuzeigen. Gleichzeitig sind die für die Herstellung, Aufbewahrung und Feilhaltung solcher Erzeugnisse bestimmten Räume anzugeben. Paragraph 49, Wer versetzte Weine, entalkoholisierte Weine, alkoholarme Weine, Obstdessertweine, aromatisierte Obstweine, Obstwermut, Zider, Obstschaumweine, Qualitätsobstweine oder Traubendicksaft herstellen will, um sie in Verkehr zu bringen, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe der Menge anzuzeigen. Gleichzeitig sind die für die Herstellung, Aufbewahrung und Feilhaltung solcher Erzeugnisse bestimmten Räume anzugeben.