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§ 50

Fassungen
01.06.1987 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5001.06.198723.07.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.06.1987

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften

Paragraph 50, (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 47, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung entsprechend dem Bedarf Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften, andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige, die über geeignete Labors verfügen, zu bestimmen und diese zu ermächtigen, für die nachfolgend angeführten Aufgaben Wein zu untersuchen und über das Ergebnis dieser Untersuchungen Befunde, Gutachten und Zeugnisse abzugeben bzw. auszustellen:

  1. Ziffer eins
    Verleihung der staatlichen Prüfnummer (Paragraph 31,);
  2. Ziffer 2
    Prüfung anläßlich der Einfuhr (Paragraph 55,),
  3. Ziffer 3
    Prüfung anläßlich der Ausfuhr (Paragraph 56,),
  4. Ziffer 4
    Prüfung von Proben privater Einreicher.
  1. Absatz 2,Reichen zur Durchführung der im Absatz eins, umschriebenen Aufgaben die analytische oder sonstige wissenschaftliche Untersuchung und die Untersuchung durch Sinnenprobe durch die Untersuchungsanstalt nicht aus, so ist der Wein einer kommissionellen Sinnenprobe zu unterziehen. Hiezu hat sich die Untersuchungsanstalt einer Weinkostkommission zu bedienen. Für diese Kommissionen finden die Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 5 bis 8 Anwendung.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133729

Alte Dokumentnummer

N8198512339A