Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften
§ 50. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 47 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung entsprechend dem Bedarf Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften, andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige, die über geeignete Labors verfügen, zu bestimmen und diese zu ermächtigen, für die nachfolgend angeführten Aufgaben Wein zu untersuchen und über das Ergebnis dieser Untersuchungen Befunde, Gutachten und Zeugnisse abzugeben bzw. auszustellen:Paragraph 50, (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 47, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung entsprechend dem Bedarf Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften, andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige, die über geeignete Labors verfügen, zu bestimmen und diese zu ermächtigen, für die nachfolgend angeführten Aufgaben Wein zu untersuchen und über das Ergebnis dieser Untersuchungen Befunde, Gutachten und Zeugnisse abzugeben bzw. auszustellen:
Verleihung der staatlichen Prüfnummer (§ 31);Verleihung der staatlichen Prüfnummer (Paragraph 31,);
Prüfung anläßlich der Einfuhr (§ 55),Prüfung anläßlich der Einfuhr (Paragraph 55,),
Prüfung anläßlich der Ausfuhr (§ 56),Prüfung anläßlich der Ausfuhr (Paragraph 56,),
Prüfung von Proben privater Einreicher.
(2)Absatz 2,Reichen zur Durchführung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben die analytische oder sonstige wissenschaftliche Untersuchung und die Untersuchung durch Sinnenprobe durch die Untersuchungsanstalt nicht aus, so ist der Wein einer kommissionellen Sinnenprobe zu unterziehen. Hiezu hat sich die Untersuchungsanstalt einer Weinkostkommission zu bedienen. Für diese Kommissionen finden die Bestimmungen des § 47 Abs. 5 bis 8 Anwendung.Reichen zur Durchführung der im Absatz eins, umschriebenen Aufgaben die analytische oder sonstige wissenschaftliche Untersuchung und die Untersuchung durch Sinnenprobe durch die Untersuchungsanstalt nicht aus, so ist der Wein einer kommissionellen Sinnenprobe zu unterziehen. Hiezu hat sich die Untersuchungsanstalt einer Weinkostkommission zu bedienen. Für diese Kommissionen finden die Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 5 bis 8 Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12133729
Alte Dokumentnummer
N8198512339A