Rechtstracker.at

§ 51

Fassungen
01.08.1992 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5101.08.199223.07.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)

Paragraph 51, Wer Wein, Keltertrauben, Traubenmost, Traubensaft, Traubendicksaft oder Obstwein (kurz: Erzeugnisse) in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen. Buchhaltungsunterlagen, die den Erfordernissen gemäß Absatz 2, entsprechen, gelten aus Ein- und Ausgangsbücher im Sinne dieses Bundesgesetzes.

  1. Absatz 2,Die Ein- und Ausgangsbücher sind so zu führen, daß sie eine ordnungsgemäße Kontrolle und die Verleihung von staatlichen Prüfnummern, von Urkunden und die Ausstellung von

Zeugnissen ermöglichen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung anordnen, daß die Ein- und Ausgangsbücher insbesondere folgende Angaben zu enthalten haben:

  1. Ziffer eins
    die zu einem bestimmten Stichtag vorhandene Menge an Erzeugnissen;
  2. Ziffer 2
    Namen und Anschriften jener Unternehmer, von denen Erzeugnisse erworben werden;
  3. Ziffer 3
    Namen und Anschriften der Abnehmer der Erzeugnisse, ausgenommen die Abgabe von Mengen bis zu 50 Liter an Letztverbraucher;
  4. Ziffer 4
    Tag des Zu- und Abganges sowie die Menge der erworbenen oder abgegebenen Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach der Art des Gebindes;
  5. Ziffer 5
    Verschnittmengen und Ausmaß der Aufbesserung;
  6. Ziffer 6
    im Eingangsbuch überdies die Größe und genaue Bezeichnung der bewirtschafteten Weingartenflächen sowie die Menge der eigenen Produktion von Wein und Traubensaft;
  7. Ziffer 7
    Menge des jeweils zugekauften Zuckers;
  8. Ziffer 8
    Menge der zugekauften Weinbehandlungsmittel und deren Verwendung;
  9. Ziffer 9
    Betriebsnummern, Mostchargennummern (Nummern der Mostwägerbescheinigung), Banderolennummern und staatliche Prüfnummern sowie die Angabe, aus welchen Behältnissen der Wein abgefüllt wurde;
  10. Ziffer 10
    Schwund einschließlich Menge des abgezogenen Gelägers und Eigenverbrauch.
Die Angaben nach Ziffer eins, 4 und 6 sind nach Weinarten, das sind Weineinheiten, die mit der gleichen Bezeichnung (Herkunft, Farbe, Sorte, Jahrgang und Qualitätsstufe) in Verkehr gesetzt werden sollen, aufzugliedern.
  1. Absatz 3,Wer Traubendicksaft erzeugt, hat, unbeschadet der Erfordernisse des Absatz 2,, Aufzeichnungen zu führen über
    1. Ziffer eins
      den Zeitpunkt des Bezuges, die Herkunft und Sorte sowie den Zucker- und Säuregehalt des zu Traubendicksaft verarbeiteten Traubenmostes und
    2. Ziffer 2
      die im eigenen Betrieb verwendete Menge des erzeugten Traubendicksaftes.
  2. Absatz 4,Die Ein- und Ausgangsbücher sind samt allen sonstigen Urkunden, wie Geschäftspapiere, Frachturkunden, Lieferscheine fünf Jahre, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Rechtsvorschriften, die für die Aufbewahrung der Urkunden eine längere Frist vorsehen, bleiben unberührt.

Schlagworte

Eingangsbuch, Zuckergehalt, Zugang

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133730

Alte Dokumentnummer

N8198512340A