Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Lagerung von Wein und sonstigen Getränken
in denselben Räumlichkeiten
§ 53. (1) Werden in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, versetzte Weine, entalkoholisierte Weine, alkoholarme Weine, Obstweine, Traubensaft, Traubendicksaft, weinähnliche Getränke, Direktträgerweine oder gebrannte geistige Flüssigkeiten zugleich mit sonstigem Wein hergestellt, abgefüllt oder sonst aufbewahrt, so sind alle Fässer und sonstigen Aufbewahrungsgefäße mit solchen Getränken an einer in die Augen fallenden Stelle mit einer vollständig beschrifteten, an der Vorderseite gut sichtbar angebrachten und gut lesbaren sowie unverwischbar beschrifteten Tafel zu kennzeichnen, die den Inhalt unzweifelhaft erkennen läßt.Paragraph 53, (1) Werden in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, versetzte Weine, entalkoholisierte Weine, alkoholarme Weine, Obstweine, Traubensaft, Traubendicksaft, weinähnliche Getränke, Direktträgerweine oder gebrannte geistige Flüssigkeiten zugleich mit sonstigem Wein hergestellt, abgefüllt oder sonst aufbewahrt, so sind alle Fässer und sonstigen Aufbewahrungsgefäße mit solchen Getränken an einer in die Augen fallenden Stelle mit einer vollständig beschrifteten, an der Vorderseite gut sichtbar angebrachten und gut lesbaren sowie unverwischbar beschrifteten Tafel zu kennzeichnen, die den Inhalt unzweifelhaft erkennen läßt.
(2)Absatz 2,Bei Flaschenlagerung genügt die Bezeichnung der Stapel.